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Schenkungen / Spenden

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Auflagen und Bedingungen

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Oft werden Schenkungen unter Auflagen oder Bedingungen versprochen. Die Leistung des Beschenkten darf nach Meinung der Parteien, damit immer noch eine Schenkung vorliegt, nicht als Aequivalent für den Schenkungsgegenstand verstanden werden und auch nicht einen Geldwert ausmachen, der die grundsätzliche Unentgeltlichkeit in den Hintergrund drängt.

Begünstigte von Auflagen und Bedingungen können sein:

  • Schenker
  • Beschenkter (Verwendung der Schenkung)
  • Dritter
  • Behörde im öffentlichen Interesse (vgl. OR 246 Abs. 2).

Auflagen

=   Obliegenheiten des Beschenkten

Kunstsammlung und Auflagen

Kunstmäzene der offenen Art machen ihre Sammlerwerke in geordnetem Rahmen, d.h in Museen und Ausstellungen, dem Publikum zugänglich. Die Zugänglichmachung unter bestimmten Voraussetzungen (zB Kunstversicherung) kann dem Kunstbeschenkten zur Auflage gemacht werden (vgl. » Muster Schenkungsvertrag Kunst)

Bedingungen

=   Ereignisse, der Eintritt je nach Ausgestaltung des Schenkungsvertrages folgende Wirkungen zeitigen:

  • Suspensivbedingung: Bedingungseintritt führt zu Zustandekommen des Schenkungsvertrages.
  • Resolutivbedingung: Bedingungseintritt führt zur Auflösung des Schenkungsvertrages.

Weitere Ausführungen zum Thema Bedingungen finden Sie unter » Rückfall kraft Vertrag

Nichterfüllung von Auflagen

Der Schenker hat bei Nichterfüllung der Auflagen zwei Rechtsbehelfe:

  • Realexekution des Erfüllungsanspruchs
    • bei schuldhafter Nichterfüllung (OR 249 Ziff. 3)
    • Ausnahme: unverschuldete Unmöglichkeit / keine Rückforderungsmöglichkeit für Zuwendung
  • Widerruf der Schenkung und Rückforderung der Zuwendung
    • Rücktrittsbefugnis aufgrund OR 249
    • Nachfristansetzung empfehlenswert

 Schadenersatzpflicht des Beschenkten aus Nichterfüllung?

  • Im Schuldrecht hat der Gläubiger einer Leistung gestützt auf OR 97 das Recht, auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und Schadenersatz geltend zu machen.
  • Obwohl die Auflage wie oben festgestellt eine Obliegenheit und mangels entgeltlichen Vertragshauptgegenstands keine Vertragspflicht ist, hat das Schweizerische Bundesgericht in BGE 80 II 265, Erw. 4, ohne Begründung dem Schenker Schadenersatz zugesprochen.

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