LAWINFO

Schenkungen / Spenden

QR Code

Spendenrecht

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Spendenrecht beschlägt zwei grundsätzliche Rechtsbereiche:

Öffentliches Recht

Staatliches Eingreifen und Verwaltungshandeln ist da notwendig, wo es um Überwachung und Bekämpfung von Missständen im Sammelwesen geht: 

Missbrauch

  • Fehlerhafte Angaben beim Sammlungszweck
    • Betrug?
    • Unwahre oder irreführende Angaben?
  • Zu hohe Sammelkosten
  • Unkorrekte Mittelverwendung
    • Zweckwidrige Mittelverwendung
    • Unsorgfältige Mittelverwendung

Prävention

  • Kontrolle der Sammelorganisation
    • Reporting intern
    • Dach-Organisationen (zB ZEWO)
  • Staatliche Kontrollen
    • Bewilligungspflicht der Sammlungen nach kantonalem Recht
    • Stiftungsaufsicht
    • Subventionsaufsicht
    • Strafverfolgung
    • UWG-Klagemöglichkeit

Privatrecht

Das Rechtsverhältnis von Sammelorganisation, Spender und Begünstigter untersteht für gewöhnlich dem Privatrecht.

Zu den wichtigsten Fragestellungen zählen:

Spendenvertrag

Begriff
  • Der Spendenvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft des Spenders, der Organisation (auch: Sammler) einen bestimmten Vermögenswert (Geld, Sache, Zeit) zu dessen Zweckverwendung zu übertragen.
Rechtsnatur
  • Abgesehen von der Einordnung der Spende als klassische Schenkung (Schenkung mit Auflage) sind je nach Sammlungs-Voraussetzungen und –Zwecksetzung weitere rechtliche Einordnung denkbar
    • Innominatkontrakt (nicht gesetzlich geregelter Vertrag)
    • Auftragsrecht (OR 394 ff.)
    • Fiduziarischer Vertrag (OR 394 ff.)
    • Sammelvermögen als unselbständige Stiftung
    • Einfache Gesellschaft zwischen Sammler und Spender
Beteiligte Personen
  • Spender
  • Organisation (Sammler)
  • Begünstigter (sofern Übung oder Umstände einen Anspruch annehmen lassen (umstritten); Vertrag zugunsten Dritter?)
Abschluss
  • Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR 1 ff und OR 6 ff. – Offerte und Annahme)
  • Handspende
    • Realhandlung
      • Münzen in Sammelbüchse (zB HEILSARMEE)
      • Kleidereinwurf (zB CARITAS, TEXAID)
  • Spendenversprechen
    • Abschluss
    • Vollzug
      • Vermögensübertragung an die Organisation
      • Vermögensverwendung durch die Organisation für den Sammlungszweck
Inhalt
  • Leistungen (Geld, Sachen, Zeit), die der Spender der Organisation erbringen will
  • Erfüllungszeitpunkt
Auslegung und Ergänzung
  • Grundsatz / Massgeblichkeit
    • 1. Text des Spendenaufrufs
    • 2. Annahme einer verbindlichen Festlegung
    • 3. Anwendung des Vertrauensprinzips
  • Auslegungspunkte
    • Kreis der Begünstigten
    • Angestrebtes Spendenereignis
    • Erreichbarkeit des Spendenzwecks mit der ausgelösten Massnahme
    • Eignung und Tunlichkeit einer Massnahme mit dem Spendenzweck
    • Eignung und Tunlichkeit einer Massnahme mit dem Inhalt des Spendenvertrag
    • Vereinbarkeit einer bestimmten Massnahme mit dem ausgewiesenen Spendenzweck
    • Vereinbarkeit einer bestimmten Massnahme mit Spendenzweck, wenn unverhältnismässige Verwaltungs- oder Personalkosten entstehen
    • Spendenverwendung für politisch oder sonst umstrittene Tätigkeiten (zB bei Parteien oder Green Peace (Fussballstadienfall in Basel, Kaperung von Schiffen))
  • Ergänzung
    • Ersatzverwendung
      • angestrebter Sammelzweck ist nicht mehr erreichbar (ähnlich wie bei Stiftungen mit „abhanden“ gekommenem Zweck
        • Verwendung für einen Zweck, der dem ursprünglichen möglichst ähnlich ist (analog Stiftungsrecht)
      • Spenden können nicht mehr für den Sammelzweck verwendet werden
        • do.
    • Spendenrückgabe als Ausnahmevariante
      • Rückgabepflicht nur bei Tragbarkeit
      • Keine Rückgabe bei Untragbarkeit, v.a. des Rückerstattungsaufwandes, der Rückerstattungskosten und der Verhältnismässigkeit bei Kleinspenden wegen

Spendenverwendung nicht nach Sammelzweck-Angabe

Unerreichbarkeit des Sammlungszwecks
  • Sammler und Spender sind gleicher Meinung
    • siehe Auslegung / Ergänzung
  • Sammler (pro Unerreichbarkeit) und Spender (pro Erreichbarkeit) sind sich uneinig
    • Austragung der Streitigkeit vor den ordentlichen Gerichten
    • Eventualiter ist die Erwachsenenschutzbehörde anzurufen
Zu geringes Sammlungsergebnis
  • Es gelten die Ausführungen zur Unerreichbarkeit des Sammlungszwecks analog
Unzweckmässigkeit der Verfolgung des Sammlungszwecks
  • Es gelten die Ausführungen zur Unerreichbarkeit des Sammlungszwecks analog

Klagerechte des Begünstigten

  • Streitparteien
    • Formal Begünstigter vs. Organisation
  • Klagegegenstand
    • Durchführbarkeit des (Entwicklungs-)Projekts
      • Rechtsnatur- bzw. Rechtsqualifikationsproblem
      • (objektive oder subjektive) Unmöglichkeit?
      • Gewähr des Begünstigten für eine ordnungsgemässe Verwendung?
      • Möglichkeit zur blossen Beitragsübergabe?

Klagerechte des Spenders

  • Streitparteien
    • Spender vs. Organisation
  • Klagegegenstand
    • Anspruch auf Rechenschaftslegung
    • Erfüllungsanspruch
    • Rückforderungsanspruch
    • Schadenersatzanspruch

Erwachsenenschutzrecht

  • Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für den Fall, dass ein öffentliches Interesse am Schicksal des Sammelvermögens besteht, wegen des wohltätigen Zwecks und der öffentlichen Sammlung
  • rein ergänzende Bedeutung

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.