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Schenkungen / Spenden

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Exkurs: Stiften

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zuwendungen sind auch möglich durch Errichtung einer Stiftung. Eine Stiftung setzt dreierlei voraus:

  • Widmung
  • eines Vermögens
  • zu einem besonderen Zweck

Die Stiftungserrichtung kann in zwei grundsätzliche Phasen eingeordnet werden: 

Lebzeitige Stiftungserrichtung

  • Die Stiftung wird durch Widmung eines Vermögens zu einem besonderen Zweck zu Lebzeiten des Stifters errichtet
    • Vorteile
      • Stiftung kann vom Stifter organisiert und „in Betrieb gesetzt“ werden
      • Klärung der Steuerfolgen (Steuerbefreiung)
      • Kurzfristige, zeitnahe Umsetzung des Stiftergedankens, zu Lebzeiten des Stifters
    • Nachteile
      • Festlegung und – abgesehen von kleinen Modifikationen – Fixierung des Stiftungszweckes, ev. aus einer Spontaneität heraus
      • Stifter verliert Herrschaft über das gestiftete Vermögen
  • Vgl. Stiftungsrecht: Widmung 

Stiftungserrichtung von Todes wegen

  • Die Stiftung durch Errichtung von Todes wegen wird mittels Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) für den Zeitpunkt nach dem Ableben initiiert
    • Vorteile
      • Stifter bleibt weiterhin, bis zu seinem Tode, über das zu stiftende Vermögen dispositionsfähig
      • Stifter kann bis zu seinem Ableben hin den Stiftungszweck
    • Nachteile
      • Stiftungsgedanke wird bis zum Tode des Stifters nicht umgesetzt
      • Stifter kann Organisation und Umsetzung des Stiftungsgedankens nicht mehr persönlich begleiten bzw. beeinflussen
  • Vgl. Stiftungsrecht: Widmung 

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