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Nichterfüllung des Schenkungsversprechens

Grundsätzlich kann der „Beschenkte“ nicht davon ausgehen, dass der Schenker eine Haftung für verspätete Erfüllung übernehmen wolle, insbesondere bei

  • Verspätung in begrenztem zeitlichem Rahmen
  • Fahrlässig verursachter Erfüllungs-Unmöglichkeit

Demgegenüber stehen dem Beschenkten Ansprüche auf Realexekution und / oder Schadenersatz in folgenden Fällen zu:

  • Absichtliche Leistungsverweigerung
  • Grobfahrlässig verursachte Erfüllungs-Unmöglichkeit

Der „Beschenkte“ kann bei einer „Geldschenkung“ Verzugszinse erst nach Betreibung oder Klageeinleitung fordern.

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