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Schenkungen / Spenden

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Vererblichkeit Schenkungs-Rechte und -pflichten

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aktive Vererblichkeit

  • Es besteht die Vermutung, dass der Schenker nur den Beschenkten persönlich und nicht dessen Erben begünstigen will, weshalb der Anspruch auf Ausrichtung der Schenkung nicht auf die Erben übergeht.
  • Ausnahme:
    • besondere Verhältnisse, die den Willen zum Uebergang des Schenkungs-Erfüllungsanspruchs auf die Beschenkten-Erben manifestieren.

Passive Vererblichkeit

  • Grundsätzlich gilt ein Schenkungsversprechen als vererblich.
  • Ein stillschweigende Vermutung, der Schenkende habe nur sich und nicht seine Erben mit dem Schenkungsvertrag verpflichten wollen, kann nicht vice versa angenommen werden.
  • Anwendungsfall:
    • Keine passive Vererblichkeit bei der Zuwendung einer Rente (vgl. OR 252)
    • Rückforderungsrecht gemäss OR 251 Abs. 2
  • Ausnahme: Ausdrückliche Abrede der passiven Vererblichkeit (vgl. OR 252)

Beschränkte Schenkungsmacht des Vorerben

Der Vorerbe darf, andere Abrede vorbehalten, nur die üblichen Schenkungen vornehmen.

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