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Schenkungen / Spenden

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Fremdnützige / eigennützige Spenden

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Spendensammlung für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke ist zu unterscheiden: 

Spende für fremdnützigen Zweck

  • Zuwendungsempfänger ist nicht bereichert, sondern nur Durchgangsstation und vorübergehend fiduziarischer Zuwendungsinhaber
  • Fremdnütziges Sammeln werden einem Dritten Vorteile zugewandt
  • Sammler   =   Vereine mit gemeinnützigem, religiösen oder politischem Sammlungszweck
  • Anwendung der Regeln zum Treuhandgeschäft (Auftrag, Fiduzia)

Spende für eigennützigen Zweck

  • Zuwendungsempfänger ist direkt die wohltätige oder gemeinnützige Institution mit eigenem Rechtsträger; sie wird durch die Zuwendung für ihre eigennützigen Zwecke direkt bereichert; es liegt eine „Schenkung im technischen Sinne“ vor
  • Eigennütziges Sammeln (auch: Betteln) dient
    • dem Lebensunterhalt
    • den anderen Eigeninteressen
  • Sammler   =   Bettelorden, Bettelsekten o.ä.
  • Anwendung der Regeln des Schenkungsrechts

Im öffentlichen Recht sind „Sammeln“ und „Betteln“ unterschiedlich geregelt.

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